Grußwort Das Bataillon Reservistenarbeit Kontakt Links
Allgemeines Laufbahnen Soziale Leistungen
 
Reservistenarbeit
 

Soziale Leistungen

-Unterhaltssicherung
Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial﷓ und Arbeitslosenversicherung. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens 360 Deutsche Mark für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne und höchstens 300 Deutsche Mark für die übrigen Wehrpflichtigen.
Einem Wehrpflichtigen, der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land﷓ und Forstwirtschaft ist oder eine andere selbständige Tätigkeit ausübt, werden zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, bis zu 600 Deutsche Mark je Wehrdiensttag erstattet.

-Familienheimfahrten
Die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln werden erstattet. In besonderen Fällen (bei mangelnder Verkehrsanbindung, Dienst- oder Wohnort im Ausland) erteilt der Rechnungsführer oder Truppenverwaltungsbeamte Auskunft. Voraussetzung für die Fahrkostenerstattung ist, dass die Wehrübung länger als 12 Tage dauert.

-Kranken-/Pflegeversicherung
Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung wird aufrechterhalten. Die Beiträge zahlt die Bundeswehr. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. Der Anspruch auf Leistungen ruht, da während einer Wehrübung unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt wird.
Ansprüche der bei ihm mitversicherten Familienangehörigen gegenüber der Krankenkasse bleiben jedoch bestehen.
Während einer Kurzwehrübung ist ein Arbeitnehmer unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Dieses Entgelt erstattet der Bund dem Arbeitgeber auf Antrag.

-Rentenversicherung
Grundsätzlich sind alle Reservisten, die länger als drei Tage eine Wehrübung ableisten, rentenversicherungspflichtig, auch dann, wenn sie dies vor Beginn der Wehrübung, z.B. als Selbständige, nicht waren. Die Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit der Wehrübung zahlt die Bundeswehr.
Dabei werden für die Wehrübenden aus der privaten Wirtschaft die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Bruttoarbeitsentgelt bemessen und entrichtet, das der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zugrunde liegt.

-Arbeitslosenversicherung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Bundeswehr für die Zeit der Wehrübung weitergezahlt, sofern sie länger als drei Tage dauert. Dies gilt für Reservisten, die unmittelbar vor Übungsantritt beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit, arbeitslos oder in bestimmten Fällen beitragsfrei waren. Dieser Personenkreis hat somit nach Beendigung der Wehrübung im Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.

-Wehrdienstbeschädigung
Für Gesundheitsstörungen, die durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden sind, sieht das Soldatenversorgungsgesetz Leistungen vor, deren Umfang und Höhe sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richten. Sind bei einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes Sachschäden entstanden, kann Ersatz in bestimmtem Umfang gewährt werden.
Über Einzelheiten informiert auf Anfrage der Sozialdienst der Bundeswehr bei den Standortverwaltungen.

-Beratung in sozialen Angelegenheiten
Beratung und Hilfe in allen sozialen Angelegenheiten (z.B Auskunft über Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz) erhalten die Reservisten beim regional zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr. Dieser berät auch bei auftretenden privaten Schwierigkeiten und in Notlagen. Der für den Reservisten zuständige Truppenteil erteilt Auskunft, wie bzw. wo der jeweilige Sozialdienst erreicht werden kann.


Reservist und Arbeitgeber

Während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Bei einer freiwilligen zusätzlichen Wehrübung außerhalb der Wehrpflicht gilt dies nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Die Zeit einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Bei besonderen Auslandsverwendungen von bis zu 7 Monaten wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
Namentliche Anforderungen für Einzelwehrübungen sind spätestens vier Monate vor Wehrübungsbeginn vorzulegen. Bei weniger als zwei Monaten ist das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Bei Einverständnis des Reservisten und des Arbeitgebers kann die Anforderungsfrist bis zu einer Minimalfrist von vier Wochen verkürzt werden.
Die Absicht zur Durchführung einer Wehrübung sollte stets frühzeitig mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn besprochen werden. Dieser kann - soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt und er den Arbeitnehmer zur Fortführung des Betriebes für unentbehrlich hält - bei der vorschlagsberechtigten Behörde die Unabkömmlichstellung seines Arbeitnehmers anregen. Der Arbeitnehmer oder Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Dem Arbeitgeber sollte nach Möglichkeit auch der zivil nutzbare Teil der Aus- und Weiterbildung bei Wehrübungen verdeutlicht werden.